Betriebshilfe

Ob im Notfall oder geplant - Ihr Maschinenring ist für Sie da!

Der Betrieb muss laufen! Erntezeit, Feldarbeiten und Stallarbeiten nehmen keine Rücksicht auf Ausfälle durch Krankheit oder Unfall und diese kommen selten mit Vorankündigung. Wir vermitteln Ihnen landwirtschaftliche soziale Betriebshilfe bei:

  • Krankheit
  • Unfall
  • Todesfall
  • Kur / Erholung / Krankenhaus

Der Aufgabenbereich des Betriebshelfers umfasst alle notwendigen unaufschiebbaren und betriebserhaltenden Maßnahmen wie: füttern, melken, Feldarbeit, usw.
Alle Betriebshelfer, die zum Einsatz kommen, haben eine landwirtschaftliche Ausbildung.
Jede/r Landwirt/in der Versicherungsnehmer bei der SVLFG ist, hat Anspruch auf soziale Betriebshilfe. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit sofort dort gemeldet wird. Bitte erfragen Sie vorab, für welchen Zeitraum mit wie viel Stunden eine Kostenübernahme der SVLFG gewährt wird. So können die Kosten der Betriebshilfe ganz oder teilweise von Berufsgenossenschaft, Alterskasse oder Krankenkasse übernommen werden.
Der Maschinenring rechnet die erbrachte Leistung für das Mitglied der durch uns vermittelten Betriebshelfer direkt mit der SVLFG ab und der Einsatzbetrieb muss hierbei nicht in finanzielle Vorleistungen treten.
Für die Antragstellung kontaktieren Sie bitte die
 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


Im Haspelfelde 24
30173 Hannover


Telefon 0561 785-0 | Fax 0561 785-219007

 

Wir vermitteln Ihnen wirtschaftliche Betriebshilfe bei:

  • Urlaub
  • Bauhilfe
  • Arbeitsspitzen

Hier werden die Kosten des Arbeitseinsatzes vom Auftraggeber getragen. Für eine Stunde Hilfe kalkulieren Sie bitte zwischen 12,00 € und 14,00 € und ein Kilometergeld von 0,30 €/km.
Wichtig bei dieser Hilfe (Bauhilfe/Arbeitsspitzen) ist, dass die Arbeiten nur eine reine Hilfe sein dürfen. Das heißt, der Helfer darf lediglich Handlangerdienste übernehmen und darf keine Baumaschinen- und Gerätschaften in diesem Rahmen zur Verfügung stellen. Die Bauhilfe darf nur auf rein landwirtschaftliche Bauten beschränkt sein.

 

Erläuterung zur Betriebshilfe


Durch das Agrarwirtschaftsgesetz wird es Landwirten ermöglicht, im Rahmen der organisierten Nachbarschaftshilfe die Arbeitserledigung im Bereich der Hof-, Feld- und Waldarbeit zu erledigen. 
Dies ist für den Auftraggeber besonders in betrieblichen/privaten Notsituationen eine wertvolle Hilfe und für den Auftragnehmer ein Zuverdienst.
Der Auftragnehmer muss Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein. So werden Entgelte für die erbrachten Leistungen im Rahmen der MR-Vermittlung als Betriebseinnahme abgerechnet.


Dies bedeutet, dass Betriebshelfer/-innen nicht Arbeitnehmer des Betriebes werden, auf dem sie eingesetzt werden.
Für die Durchführung und Abrechnung der Betriebshilfe gelten die Vereinbarungen des Vertrages der SVLFG mit dem Landesverband der Maschinenringe Niedersachsen und die Satzung des MR Hannover Land e. V., unter der Beachtung folgender Punkte:


Der Betriebshilfeeinsatz muss spätestens einen Tag vor Einsatzbeginn vom Maschinenring bei der SVLFG gemeldet werden, eine rückwirkende Meldung ist keinesfalls möglich! Der Antrag auf Betriebshilfe muss spätestens 14 Tage nach Einsatzbeginn bei der SVLFG vorliegen (vorab bitte immer telefonisch dort in Kontakt treten!) Die SVLFG erstattet maximal die im Antrag auf Betriebs- und Haushaltshilfe beantragten Stunden. Darüber hinaus entstandene Kosten muss der Betrieb selber erstatten. Der ausgefüllte Arbeitszeitnachweis (Stundenzettel) muss direkt zur Geschäftsstelle des Maschinenringes geschickt werden, um Verzögerungen in der Abrechnung zu vermeiden.

 

Hinweise für Betriebshelfer:


Zusätzliches Einkommen erwirtschaften – ohne Investitionen, wie soll das möglich sein?
Werden Sie doch nebenberufliche/r Betriebshelfer/in im Maschinenring!
Wir suchen Landwirte (gerne auch Landwirtssöhne/-töchter), die Interesse haben, sich als nebenberufliche Betriebshelfer einzubinden.

 

Voraussetzungen:
 Die Ausbildung als Landwirt (Gehilfenprüfung);

die gesundheitliche Fähigkeit (keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit); Führerschein Klasse B und T oder CE;

die Bereitschaft sich kooperativ und gewissenhaft auf neue Einsätze einzustellen.


Bei Interesse oder Fragen – rufen Sie an!

Ansprechpartnerin:

034A5804
Gisela Helms

Büroleitung Stolzenau, Mitgliederbetreuung, Stromverträge, Betriebshilfe, Belegabrechnung
Tel.: 05761 9014-00
E-Mail:

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